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Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters rechtfertigt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen oder einer Elternzeit zu verlängern.