Verordnung betreffend die Zuständigkeit für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Sport Vom 15. September 1975
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport
§ 2 VerpflGKultMinZustV SL
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