§ 21 Abs. 2 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Presseangehörige dürfen nicht ausgeschlossen werden. Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen.
§ 22 Abs. 1 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme…
§ 23 Abs. 1 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen untersagen oder sie nach Beginn der…
§ 25 Abs. 1 Nr. 9 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Presseangehörige entgegen § 21 Absatz 2 von der Anwesenheit in einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen ausschließt,
§ 24 Abs. 1 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von…