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Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.
Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des ursprünglichen Betrags der Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag entspricht. Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener Maßnahmen Leistungen aus der Anschlußversicherung nicht mehr erhalten wird.
Alle Verbindlichkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Währungsgebiet, die auf Grund eines außerhalb dieses Gebietes…
§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3…
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948 noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn Ist der…
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf…
in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begründet worden sind und zu einem selbständigen ausländischen Bestand gehörten, nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.