Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 1 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.
Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten nach Artikel 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die in Artikel 12 Absatz 1…
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 10 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst…
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an…
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für…
Gesamtrisikobetrag: 50 %.
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.