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Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Land von den seiner Aufsicht unterstellten Versorgungswerken durch Entrichtung von Gebühren zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 entstanden sind.
Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte ( Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die den Versorgungswerken im letzten Geschäftsjahr aus den abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile erwachsen sind.