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Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 der Versorgungswerkeverordnung vom 2. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), entstanden sind.
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung…
Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Land von den seiner Aufsicht unterstellten Versorgungswerken durch Entrichtung von Gebühren zu erstatten; zu den…
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für…
Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht…
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die…
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.