Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.
(weggefallen)
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.