VerschG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 31 VerschGVerschollenheitsgesetz · Abschnitt III § 30§ 32 (1)Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.(2)Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.