§ 13 VerschG
(1)
Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2)
Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.
Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.