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Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes…
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Örtlich zuständig ist die Beratungs- und Prüfbehörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot nach diesem Gesetz erbracht wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.