§ 5 Abs. 2 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann…
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsGlüStVAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer…
Art. 5 § 1 ZustÜbertrV SLVerordnung zur Übertragung und Änderung von Zuständigkeiten Vom 17. September 1991
Zuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken,…
Art. 2 Abs. 5 SN-20980Gesetz zur Änderung versammlungs- und polizeirechtlicher Vorschriften
Für den Erlass der Anordnungen gemäß Absatz 2 sind die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, und der Polizeivollzugsdienst…
§ 32 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.