VersRuhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 VersRuhGGesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen § 5Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 5