Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die steuerfreie Rücklage zu diesem Zeitpunkt erfolgsneutral aufzulösen.
Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahrs ganz oder zum Teil auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle umgestellt worden, so ist die steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Umstellung auf einen anderen Brennstoff gewinnerhöhend aufzulösen. Außerdem wird in diesem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben.
Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt, daß der weitere Einsatz von Gemeinschaftskohle gegenüber dem Einsatz von Heizöl in dem Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft ausgeglichen werden. In diesen Fällen ist die steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahres der Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Gemeinschaftskohle erfolgsneutral aufzulösen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen Absatz 2 auch dann nicht anzuwenden ist, wenn ein Kraftwerk vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres neben Gemeinschaftskohle andere Steinkohle bis zu 25 vom Hundert des gesamten Kohleverbrauchs im Jahr einsetzt. Voraussetzung ist, daß die Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) zu übermäßigen Absatzeinbußen für andere Steinkohle als Gemeinschaftskohle führt und die Absatzlage der Gemeinschaftskohle eine Ausnahmeregelung nach Satz 1 gestattet. Die Ausnahmeregelung darf nur für Kraftwerke zugelassen werden, für die die nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in Anspruch genommen worden ist und bei denen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bescheinigt hat, daß die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle von Heizöl insgesamt entstandenen Mehrkosten die steuerlichen Vorteile übersteigen, die sich durch die Rücklage ergeben. Für diese Fälle ist vorzusehen, daß die steuerfreie Rücklage am Schluß des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres erfolgsneutral aufzulösen ist.
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann,…
Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei…
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der…
im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.