§ 7 Abs. 3 VersVermVWeiterbildung
Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster…
§ 15b Abs. 1 MaBVVerordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die…
§ 15 Abs. 8 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Soweit eine Fortbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht, hat der Nachweis über die Absolvierung des vorgeschriebenen Stundenumfanges jeweils für die Jahre…
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b VersVermVPrüfung, Verfahren
§ 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
§ 13 Abs. 1 DarlVermVVerordnung über Darlehensvermittlung
Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür…