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Ist für die Durchführung der Praxisanleitung eine absolvierte berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden erforderlich, können Teilnehmende der bis zum 1. April 2022 begonnenen Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 diese Befähigung erlangen, wenn sie eine Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 100 Stunden bei einer Weiterbildungseinrichtung nach § 2 besuchen. Das Recht zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 ist davon unbenommen. Die erfolgreiche Teilnahme über die Nachqualifizierung gemäß Satz 1 ist durch die Teilnehmenden gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2022 durch die Teilnehmenden nachzuweisen; in Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Näheres kann durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen geregelt werden.
Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossene Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine entsprechende Weiterbildung mit einer geringeren Stundenzahl als 200 Stunden kann im Umfang der Gleichwertigkeit durch die Weiterbildungsstätte angerechnet werden. Für eine Anerkennung im Sinne des § 6 Absatz 1 ist die Erlangung der Befähigung durch Absolvieren eines oder mehrerer Zusatzmodule nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichten.
Nach Maßgabe des § 7 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Praxisanleitung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen befristet bis zum 30. September 2022 auch durch folgende Personen erfolgen:
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die abweichend von Absatz 1 eine Qualifikation im Umfang von 100 Stunden noch nicht nachgewiesen haben,
Personen, deren Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 begonnen wurde und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.
Berufsangehörigen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), gleichgestellt.
Hebammen und Entbindungspfleger, die am 31. Dezember 2019 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, bedürfen nach Maßgabe des § 59 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Personen, die die Berufsbezeichnung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach § 30 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), weiterführen dürfen und zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen, bedürfen nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die nachweislich bis zum 31. Dezember 2021 in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt sind oder nachweislich über eine entsprechende Qualifikation verfügen, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt, bedürfen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 Satz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
Soweit eine Fortbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht, hat der Nachweis über die Absolvierung des vorgeschriebenen Stundenumfanges jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 vorzuliegen.