Anlage 1 FinVermVVerordnung über die Finanzanlagenvermittlung
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1015 - 1017; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 6 Abs. 3 DarlVermVVerordnung über Darlehensvermittlung
Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die…
Anlage 2 MaBVVerordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung…
Anlage 1 DarlVermVVerordnung über Darlehensvermittlung
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 7 - 9)
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 VersVermVWeiterbildung
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,