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Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
in Patentsachen,
in Gebrauchsmustersachen,
in Markensachen,
in Designsachen,
in Topographieschutzsachen und
in Sortenschutzsachen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.