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In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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