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Die Aufgaben der beamteten Tierärztinnen/Tierärzte nach § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz und § 15 Abs. 2 Tierschutzgesetz wird von beamteten Tierärztinnen/Tierärzten beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahrgenommen. Sie führen die Aufgaben der beamteten Tierärztin/des beamteten Tierarztes unter der Bezeichnung "Amtstierärztin/Amtstierarzt" durch.
Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, werdie Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienstoder die Prüfung für die Anstellung als beamtete Tierärztin/beamteter Tierarzt besitzt.