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Zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden sind
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landeslebensmittelüberwachungsbehörde und Landesveterinärbehörde,
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz in der Funktion als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde. Das Landesamt nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines lebensmittelchemischen Landesuntersuchungsamtes sowie eines Landesveterinäruntersuchungsamtes wahr.
Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz entscheidet in den Fällen der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landkreisen oder dem Stadtverband Saarbrücken erlassen worden sind.
Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln. Die Grundlage für die Überwachung bilden das Arzneimittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen.
Abweichend von § 2 Abs. 3 ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zuständige Behörde im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für § 13 Abs. 1, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 8a, § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 1 Nr. 5, § 47 Abs. 1a, § 47 Abs. 1b, § 47 Abs. 4 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2[2], § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 4, § 63a Abs. 3, §§ 64 bis 69 hinsichtlich der Überwachung von Herstellern mit Ausnahme von Betreibern von tierärztlichen Hausapotheken, § 67 hinsichtlich der Überwachung von allen Herstellern, § 72 Satz 1, § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, § 73 Abs. 6 Satz 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 3, § 76 Abs. 2 sowie im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für § 19 Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Betreibern von tierärztlichen Hausapotheken, § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 27. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Den Bediensteten der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden steht im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verwarnungsbefugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu.