Gesetz über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) Vom 19. Mai 1999*
Verwaltungsvorgänge, die bei einem Zuständigkeitsübergang der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt.
§ 7 VetALG
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