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Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung der von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes beauftragten Lebensmittelkontrolleure nach § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu regeln.