§ 125 VGG
Aufsicht
(1)
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2)
Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.