§ 88 Abs. 2 Nr. 1 VGGUnterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
das Statut und dessen Änderung,
§ 20 Abs. 2 VGGMitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
§ 28 Abs. 1 VGGVerteilungsfrist
Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
§ 53 Abs. 2 VGGInformation der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.
§ 137q UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.