§ 135 VGG
Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1)
Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen.