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Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.
In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
das Verfahren zur Wahl der Delegierten;
dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind;
dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und
dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.
Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.
die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden;
ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich…
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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