§ 96 Abs. 1 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
§ 236 Abs. 1 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
Art. 48 Abs. 3 32014R0468Wenn ein formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren, das einen Beschlusses erfordert, nicht vor dem Tag beendet werden kann, an dem die Änderung der…
§ 17 IZÜVVerordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung…
§ 355 Abs. 3 Nr. 6 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.