§ 137 VGG
Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
(1)
(2)
Für die Rechnungslegung und Prüfung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist § 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.