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Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen,…
der Mitglieder des Verwaltungsrats,
Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten;
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.