§ 18 VGG
Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
(1)
Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen
1.
der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
2.
der Mitglieder des Aufsichtsrats,
3.
der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat wahrgenommen werden.