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Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;
die Grundsätze des Risikomanagements;
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);
die Tarife (§§ 38 bis 40);
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;
ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich…
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
der Mitglieder des Aufsichtsrats,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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