§ 1042 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 6 Abs. 12 AuslWBGDV 2Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)
Im übrigen bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 121 Abs. 1 VGGEntscheidung über die Kostenpflicht
Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann…
§ 4 Abs. 9 AuslWBGDV 3Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 4 Abs. 2 SchlichtVVerordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, führt das Verfahren unparteiisch und transparent und ist an Weisungen nicht gebunden. Die Parteien haben Anspruch auf…