§ 10 Abs. 3 KHZVV NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens
Ein Antrag nach Absatz 1 kann mit Zustimmung aller Parteien bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.
§ 5 Abs. 3 BGleiSVVerordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.
§ 6 Abs. 3 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
§ 10 Abs. 4 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Der Antrag kann ohne Einwilligung der übrigen Vertragsparteien jederzeit schriftlich zurückgenommen werden.
§ 21 Abs. 1 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung…