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Das Schiedsverfahren beginnt mit Zugang des von einer Vertragspartei schriftlich gestellten Antrags bei der Geschäftsstelle. Sie übersendet den übrigen Vertragsparteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle eine Abschrift und fordert sie auf, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist auf Antrag möglich. Die Übersendung der Abschrift kann auch in Textform erfolgen.
Der Antrag enthält eine Benennung der Vertragsparteien, die Darstellung des Sachverhalts, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung sowie die Benennung der Teile, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen.
Satz 2 des Absatzes 1 gilt für die im weiteren Verfahren eingehenden Unterlagen der Vertragsparteien, der von Sachverständigen oder Zeuginnen und Zeugen angeforderten Unterlagen sowie der Verfügungen des vorsitzenden Mitgliedes entsprechend.
Der Antrag kann ohne Einwilligung der übrigen Vertragsparteien jederzeit schriftlich zurückgenommen werden.