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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 1959 (Amtsbl. S. 1241) außer Kraft.