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Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vergütungen stehen im Fall des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für die Dauer der Amtsfortführung den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sowie den an ihre Stelle tretenden Stellvertretern zu; Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.