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Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Er wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Verfassungsgerichtshof von dem dienstältesten zur Verfügung stehenden Mitglied vertreten.
Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs (§ 2 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG) und die Stellvertreter (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG) über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof berühren.
Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertretenden Mitglieder berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.