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Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, haben der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3, 4 und 6 ergibt. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorgaben der §§ 3, 4 und 6 eingehalten wurden. Bei nach Fachgesetzen genehmigungspflichtigen Rechtsnormen erfolgt die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Nicht genehmigungspflichtige Rechtsnormen dürfen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, die der Prüfung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beanstandungs- oder Weisungsverfahrens dient, veröffentlicht werden.
Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich bis zum Ende eines Jahres mitzuteilen.