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Entwürfe, mit denen neue Vorschriften im Sinne des § 3 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle zur Information der Öffentlichkeit mindestens zwei Wochen in das dafür vorgesehene Internetportal einzustellen und sofern möglich auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
Unabhängig vom Zeitpunkt und den sonstigen Umständen der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einzubeziehen und es ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
Öffentliche Anhörungen sind, soweit dies relevant und angemessen ist, durchzuführen.