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In vollvirtuellen Videoverhandlungen, die der Öffentlichkeit unterliegen, sind folgende Vorkehrungen zur Herstellung der Öffentlichkeit zu treffen:
Die Übertragung der Verhandlung erfolgt in Bild und Ton in einen Übertragungsraum des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts. Gerichte, die in demselben Gebäude untergebracht sind, können sich einen Übertragungsraum teilen.
Ort und Zeit der Verhandlung sind durch einen Aushang bekannt zu geben. Im Falle eines gemeinsamen Übertragungsraums muss der Aushang das jeweilige Gericht erkennen lassen, dessen Verfahren übertragen werden.
Die Bildsignale aller an der Verhandlung teilnehmenden Personen werden auf einen gemeinsamen Monitor im Übertragungsraum übertragen.
Die Tonsignale der teilnehmenden Personen können über Lautsprecher oder individuelle Wiedergabegeräte in den Übertragungsraum übertragen werden. Wird der Ton über individuelle Wiedergabegeräte übertragen, muss eine angemessene Anzahl an Wiedergabegeräten für jede Verhandlung entweder für den unmittelbaren Zugriff durch den Zuhörer bereitstehen oder auf Anforderung kurzfristig ausgegeben werden. Letzterenfalls muss deutlich angezeigt werden, wo die Ausgabe erfolgt. Die Ausgabe der individuellen Wiedergabegeräte darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuhörer ausweist.
Mehrere vollvirtuelle Videoverhandlungen können gleichzeitig in den Übertragungsraum übertragen werden. In diesem Fall sind die Bildsignale jeder Videoverhandlung auf einen gesonderten Monitor zu übertragen und es ist zu kennzeichnen, welche Videoverhandlung auf welchen Monitor übertragen wird. Die Tonsignale sind bei gleichzeitig stattfindenden Videoverhandlungen über individuelle Wiedergabegeräte zu übertragen. Ermöglicht das individuelle Wiedergabegerät die Auswahl mehrerer Tonspuren, muss der Zuhörer in geeigneter Weise darüber informiert werden, wie er die von ihm gewünschte Tonspur einstellen kann. Es ist sicherzustellen, dass für jede einzelne Verhandlung eine hinreichende Zahl an Zuhörern der Verhandlung folgen kann. Zu diesem Zweck kann erhoben werden, an welcher von mehreren Videoverhandlungen ein Zuhörer zuhören will. Der Zutritt zum Übertragungsraum kann verweigert werden, wenn die für eine Videoverhandlung vorgesehene Kapazität erschöpft ist und die noch vorhandenen Plätze freigehalten werden müssen, um die Öffentlichkeit in weiteren, gleichzeitig stattfindenden Videoverhandlungen zu gewährleisten.
Der Gerichtsvorstand, dem das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihm beauftragten Hilfspersonen achtet darauf,
dass sich die im Übertragungsraum befindlichen Personen so verhalten, dass andere Zuhörer nicht an der Wahrnehmung der Verhandlung gehindert oder wesentlich gestört werden,
dass von der Verhandlung durch die Zuhörer keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden.
Der Gerichtsvorstand, dem das Hausrecht über den Übertragungsraum zusteht, oder die von ihm beauftragten Hilfspersonen überwachen die Herstellung und Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlungsdauer. Sie dokumentieren die Herstellung der Öffentlichkeit zu Beginn jedes Sitzungstages. Kommt es zu Unterbrechungen der Öffentlichkeit, dokumentieren sie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Unterbrechung und informieren unverzüglich den oder die Vorsitzende der betroffenen Verhandlung.
Zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Überwachung der Öffentlichkeit kann eine Bild- und Tonübertragung aus dem Übertragungsraum in einen anderen Raum erfolgen. Eine Aufzeichnung dieser Übertragung findet nicht statt. Zuhörer sind auf die Übertragung in geeigneter Weise hinzuweisen.