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Die Gerichte berichten am Ende eines jeden Kalenderjahres an das Ministerium der Justiz Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, eine Vorlage zu erstellen, in der der Bericht vorzunehmen ist.
die Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, die im Berichtszeitraum jeweils in allgemeinen Zivilsachen oder in einzelnen Zuständigkeiten gemäß § 348 Absatz 1 Nummer 2 ZPO stattgefunden haben,
die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen in dem Berichtszeitraum, in denen wobei in Verfahren, die den Vorschriften über den Anwaltsprozess unterliegen, ein Bericht entbehrlich ist,
nur ein Teil der Parteien anwaltlich vertreten war,
keine Partei anwaltlich vertreten war,
die Anzahl der vollvirtuellen Videoverhandlungen, während derer die Öffentlichkeit im Berichtszeitraum von der Möglichkeit des § 16 Absatz 4 des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht hat oder jedenfalls in einem gemeinsamen Übertragungsraum eine Öffentlichkeit vorhanden war,
in verbalisierter Form über die mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4 des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung gemachten Erfahrungen. Der Bericht soll auch Rückmeldungen aus den teilnehmenden Spruchkörpern berücksichtigen.