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Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle anzuzeigen.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
Die Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, wohingegen die Etikettierung von Rindfleisch nicht in ihren…
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System…
Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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