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Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwer entflammbar sein.
feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 36 der Landesbauordnung bleiben unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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