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Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg trägt ab dem 1. Dezember 2019 den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk der Landtage – VLT)“. Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg sind Mitglieder im Versorgungswerk der Landtage.
Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes…
Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von…
Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags…
Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung…
Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds…
Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.