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Das Versorgungswerk der Landtage ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und der Waisen ist für die Abgeordneten…
Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von…
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des…
Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg trägt ab dem 1. Dezember 2019 den Namen „Versorgungswerk der…
Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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