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Das Versorgungswerk nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 570)) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003…
Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1…
Der Vollzug von Anordnungen nach diesem Kapitel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003…
Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von…
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen…
Die Baukammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.