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Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet.
Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag, eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt, wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet.
Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu…
Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine Anrechnung der…
1Leistungen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 4 und 20 werden ab dem Tag der Annahme der Wahl gewährt. 2Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5…
Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der…
Auf Antrag wird vom Ausscheiden an, zusätzlich zum Grundbetrag nach Absatz 2, ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs.…
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, findet Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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