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1. Diese Verordnung gilt für alle Beförderungen, bei denen der Versand- oder Bestimmungsort des beförderten Gutes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, einschließlich der Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und dritten oder assoziierten Ländern. 2. Diese Verordnung gilt lediglich für die Strecken innerhalb der Gemeinschaft. 3. Sie gilt auch für die auf den Eisenbahn-, Straßen- oder Binnenschiffsverkehr entfallenden Teilstrecken einer Beförderung, wenn das Gut auf anderen Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln befördert wird.
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