Erwägungsgrund 1 31960R0011
in der Erwägung, daß der Rat nach Artikel 79 Absatz (3) verpflichtet ist, eine Regelung zur Beseitigung der in Artikel 79 Absatz (1) genannten Diskriminierungen im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu treffen,
in der Erwägung, daß der Rat nach Artikel 79 Absatz (3) verpflichtet ist, eine Regelung zur Beseitigung der in Artikel 79 Absatz (1) genannten Diskriminierungen im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu treffen,